Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

BayWiVG

Art 19b Vollstreckung von Corona-Wirtschaftshilfen und Energie-Härtefallhilfen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/19b#abs-1 (1) Die Finanzämter sind Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide, die die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern nach § 47b der Zuständigkeitsverordnung erlassen hat zur

1. Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes anlässlich der Coronapandemie, der Bayerischen Lockdown-Hilfe, der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe oder des Corona-Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen,

2. Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/19b#abs-2 (2) Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 25 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gelten entsprechend.

Art 19a Art 20