Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 9 Anbau von wurzelechten Reben (zu § 6 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 8 PflSchG)
Stand: 25.08.2026
Es dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden. Das Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.