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§ 9 BayWeinRAV (Bayern) — Anbau von wurzelechten Reben (zu § 6 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 8 PflSchG)

Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden. Das Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.