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# § 3 BayWeinRAV (Bayern) — Meldung von Flächen für den Hausgebrauch (zu § 7e Abs. 2 des Weingesetzes)

Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind und eine Größe von 100 m 2 überschreiten, sind zu dem auf die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung folgenden 31. Mai der zuständigen Stelle mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 3 BayWeinRAV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/3

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