Erstreckt sich eine Lage über das Gebiet mehrerer Gemeinden, darf bei Verwendung dieses Lagenamens nur der in Anlage 2 bestimmte Gemeindename angegeben werden.
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Erstreckt sich eine Lage über das Gebiet mehrerer Gemeinden, darf bei Verwendung dieses Lagenamens nur der in Anlage 2 bestimmte Gemeindename angegeben werden.