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§ 22 BayWeinRAV (Bayern) — Geografische Angaben (zu § 39 Abs. 2 der Weinverordnung)

Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erstreckt sich eine Lage über das Gebiet mehrerer Gemeinden, darf bei Verwendung dieses Lagenamens nur der in Anlage 2 bestimmte Gemeindename angegeben werden.