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§ 20 BayWeinRAV (Bayern) — Bereiche (zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)

Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bereiche werden von Amts wegen gebildet und deren Namen in die Weinbergsrolle eingetragen. § 19 Abs. 9 gilt entsprechend.