Die Erzeugung und die Abfüllung eines Weines mit geschützter geografischer Angabe, eines Erzeugnisses mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Art. 120 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der zuständigen Behörde jährlich vorab zu melden. Die Meldung kann zusammen mit der Meldung über önologische Verfahren nach § 30 der Wein-Überwachungsverordnung erfolgen.