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§ 14 BayWeinRAV (Bayern) — Kontrollverfahren für Weine mit geschützter geografischer Angabe (zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes)

Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Weine mit geschützter geografischer Angabe werden stichprobenartig einer sensorischen Kontrolle auf Fehlerfreiheit sowie einer analytischen Kontrolle unterzogen.