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§ 1 BayWeinRAV (Bayern) — Weinbaugebiet Bayern (zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)

Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Weinbaugebiet Bayern besteht aus den jeweils zulässigerweise mit Keltertrauben bestockten oder vorübergehend unbestockten Rebflächen im Bayerischen Staatsgebiet. Das Gebiet von geschützten geografischen Herkunftsangaben ist über die Produktspezifikation abzugrenzen.

(2) Die Flächen werden in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei aufgenommen.