Gesetze / Landesrecht Bayern / Nationalparkverordnung Bayerischer Wald
BayWaldNatPV§ 8 Förderung
Stand: 25.08.2026
Im Vorfeld (§ 2 Abs. 2) sollen die dem Schutzzweck (§ 3) dienenden Maßnahmen, insbesondere die dafür notwendigen Einrichtungen zur Bewahrung des Nationalparkgebiets vor übermäßigem Erholungsverkehr, gefördert werden.