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§ 8 BayWaldNatPV (Bayern) — Förderung

Nationalparkverordnung Bayerischer Wald

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Vorfeld (§ 2 Abs. 2) sollen die dem Schutzzweck (§ 3) dienenden Maßnahmen, insbesondere die dafür notwendigen Einrichtungen zur Bewahrung des Nationalparkgebiets vor übermäßigem Erholungsverkehr, gefördert werden.