Gesetze / Landesrecht Bayern / Nationalparkverordnung Bayerischer Wald

BayWaldNatPV

§ 12 Befreiungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/12#abs-1 (1) Von den Verboten des § 9 kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 und 3 Satz 1 BNatSchG Befreiung erteilt werden. Für Vorhaben im Sinn des § 4 soll eine Befreiung erteilt werden, soweit der Zweck des Nationalparks (§ 3) nicht entgegensteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/12#abs-2 (2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Abs. 3 Nrn. 4 und 5 sowie bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes das Staatsministerium, in den übrigen Fällen die Regierung von Niederbayern, jeweils im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung.

§ 11 § 12a