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# § 12 BayWaldNatPV (Bayern) — Befreiungen

Nationalparkverordnung Bayerischer Wald  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von den Verboten des § 9 kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 und 3 Satz 1 BNatSchG Befreiung erteilt werden. Für Vorhaben im Sinn des § 4 soll eine Befreiung erteilt werden, soweit der Zweck des Nationalparks (§ 3) nicht entgegensteht.

(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Abs. 3 Nrn. 4 und 5 sowie bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes das Staatsministerium, in den übrigen Fällen die Regierung von Niederbayern, jeweils im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung.

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Zitiervorschlag: § 12 BayWaldNatPV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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