nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 77 BayWG (Bayern) — Gebührenerhebung

Bayerisches Wassergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Nutzungsgebühr wird von der Dienststelle des Landesamts für Finanzen, in deren Zuständigkeitsbereich die Gewässerbenutzung stattfindet, erhoben. Die für die Gebührenerhebung zuständige Behörde entscheidet auch in den Fällen des Art. 95 Abs. 1. Die Zuständigkeiten der Finanzämter und der Behörden, die den Gebührenbescheid erlassen haben, zur Anordnung und Durchführung der Vollstreckung der Nutzungsgebühren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz bleiben unberührt.

---

Zitiervorschlag: Art 77 BayWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/77

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
