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# Art 75 BayWG (Bayern) — Höhe der Gebühr, Berechnung, Fälligkeit

Bayerisches Wassergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Nutzungsgebührenverzeichnis der Anlage 3.

(2) Die Nutzungsgebühren werden für je ein Kalenderjahr als Jahresgebühr berechnet. Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Lauf eines Kalenderjahres, so wird ein Zwölftel der Jahresgebühr für jeden angefangenen Monat der Gebührenpflicht berechnet.

(3) Die Jahresgebühr wird am 2. Januar jeden Jahres, Teiljahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Gebührenpflicht begonnen hat.

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Zitiervorschlag: Art 75 BayWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/75

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