Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz
BayWGArt 72 Sicherheitsleistung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/72#abs-1 (1) Zur Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen kann die Verwaltungsbehörde Sicherheitsleistung oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit eine solche erforderlich ist. Die §§ 232, 234 bis 240 BGB sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/72#abs-2 (2) Art und Ausmaß der Sicherheitsleistung und die Hinterlegungsstelle werden von der Verwaltungsbehörde bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/72#abs-3 (3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so hat die Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen.