Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz

BayWG

Art 71 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/71#abs-1 (1) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die Verwaltungsbehörde im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen. Diese sind zu befristen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/71#abs-2 (2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, kann die Verwaltungsbehörde das Erforderliche anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

Art 70 Art 72