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BayWG

Art 39 Ausbaupflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/39#abs-1 (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung gesichert ist, sind

1. die Träger der Unterhaltungslast nach Art. 22 Abs. 1 zum Ausbau eines Gewässers gemäß § 67 Abs. 2 WHG,

2. abweichend von Nr. 1 der Freistaat Bayern für Gewässer erster Ordnung zum Ausbau gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG,

3. der Freistaat Bayern für Wildbäche sowie für Gewässer dritter Ordnung als Träger der Unterhaltungslast nach Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zum Ausbau gemäß § 67 Abs. 2 WHG

verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/39#abs-2 (2) Die Aufgabe nach Abs. 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

Art 38 Art 40