Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz
BayWGArt 31 Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete (Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4, §§ 12, 50 Abs. 5, abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/31#abs-1 (1) In einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG kann bestimmt werden, dass § 101 Abs. 1 WHG für die Eigenüberwachung in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder von ihnen entsprechend beliehene Dritte Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/31#abs-2 (2) Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Bevölkerung haben Vorrang vor Wasserentnahmen für andere Zwecke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/31#abs-3 (3) Soweit es dem öffentlichen Interesse entspricht, können auf Antrag Wasserschutzgebiete auch für Gewässer, die der privaten Wassergewinnung dienen, ausgewiesen werden; § 51 Abs. 2 und § 52 WHG sowie Art. 32 gelten entsprechend.