Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz

BayWG

Art 30a Rechtsnachfolge (Zu § 8 Abs. 4 WHG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der geplante Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser ist der zuständigen Behörde vorher in Textform anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Grundwasser zu thermischen Zwecken oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Gartenbaus.

Art 30 Art 31