Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt. 8 Kosten der Amtshilfe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/8#abs-1 (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Besondere Aufwendungen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie 35 € übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Aufwendungen nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/8#abs-2 (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 8 BayVwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 15.05.2014 – 9 B 45/13Zur Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar im Rahmen seiner gesetzlichen Nachforschungspflicht einholt; AmtshilfeZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.