Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt. 8 Kosten der Amtshilfe
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/8#abs-1 (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Besondere Aufwendungen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie 35 € übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Aufwendungen nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/8#abs-2 (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 8 BayVwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 15.05.2014 – 9 B 45/13Zur Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar im Rahmen seiner gesetzlichen Nachforschungspflicht einholt; AmtshilfeZitiert von 2
- VGH Bayern, 14.09.2022 – 4 B 22.898Zitiert von 2
- VG Ansbach, 19.08.2019 – AN 9 S 18.02519
- VG Hannover, 24.09.2009 – 10 A 2071/08Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.