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BayVwVfG

Art 31 Fristen und Termine

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/31#abs-1 (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/31#abs-2 (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/31#abs-3 (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/31#abs-4 (4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tags, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/31#abs-5 (5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/31#abs-6 (6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Samstage mitgerechnet.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/31#abs-7 (7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach Art. 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2

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