Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt. 13 Beteiligte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/13#abs-1 (1) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/13#abs-2 (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/13#abs-3 (3) Wer anzuhören ist, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art. 13 BayVwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 06.11.2024 – 22 CS 24.925Zitiert von 5
- VGH Bayern, 30.07.2025 – 8 A 24.40037, 8 A 24.40038, 8 A 24.40039, 8 A 24.40040, 8 A 24.40041, 8 A 24.40042, 8 A 24.40043, 8
- VG Augsburg, 14.09.2022 – Au 8 S 22.1659Zitiert von 7
- VG Augsburg, 04.07.2022 – Au 8 S 22.765Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle; Mindestabstand zu Jugendeinrichtungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BayObLG, 21.07.2026 – 101 VA 88/26 eHinterlegungsverfahren: Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines möglichen Empfängers gegen die Annahmeanordnung wegen fehlender Antragsbefugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Ansbach, 11.03.2025 – AN 17 K 24.224Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.