Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Vollstreckungsvergütungsverordnung
BayVollstrVV§ 1 Gerichtsvollzieher
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVollstrVV/1#abs-1 (1) Sowohl die planmäßig als auch die hilfsweise beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst, die im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Vergütung in Höhe von 15 % der durch die Beamtin oder den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVollstrVV/1#abs-2 (2) Die Amtsgerichte setzen für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten die Vergütung fest. Die steuerliche Berücksichtigung dieser Vergütung erfolgt durch das Landesamt für Finanzen.