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# § 1 BayVollstrVV (Bayern) — Gerichtsvollzieher

Bayerische Vollstreckungsvergütungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sowohl die planmäßig als auch die hilfsweise beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst, die im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Vergütung in Höhe von 15 % der durch die Beamtin oder den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

(2) Die Amtsgerichte setzen für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten die Vergütung fest. Die steuerliche Berücksichtigung dieser Vergütung erfolgt durch das Landesamt für Finanzen.

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Zitiervorschlag: § 1 BayVollstrVV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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