Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verkaufsstättenverordnung
BayVkV§ 18 Sicherheitsbeleuchtung
Stand: 25.08.2026
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben
1. in Verkaufsräumen,
2. in Rettungswegen,
3. in Arbeits- und Pausenräumen,
4. in Toilettenräumen,
5. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
6. für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.