Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verkaufsstättenverordnung

BayVkV

§ 18 Sicherheitsbeleuchtung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben

1. in Verkaufsräumen,

2. in Rettungswegen,

3. in Arbeits- und Pausenräumen,

4. in Toilettenräumen,

5. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,

6. für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.

§ 17 § 19