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§ 18 BayVkV (Bayern) — Sicherheitsbeleuchtung

Bayerische Verkaufsstättenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben

1. in Verkaufsräumen,

2. in Rettungswegen,

3. in Arbeits- und Pausenräumen,

4. in Toilettenräumen,

5. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,

6. für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.