Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verkaufsstättenverordnung

BayVkV

§ 14 Ausgänge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/14#abs-1 (1) Jeder Verkaufsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die zum Freien oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen. Für Verkaufsräume mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 50 m 2 genügt ein Ausgang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/14#abs-2 (2) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 500 m 2 genügt eine Breite von 1 m. Ausgänge in Flure dürfen nicht breiter sein als die Flure.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/14#abs-3 (3) Die Ausgänge aus einem Geschoß einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müssen mindestens 2 m breit sein und insgesamt eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m 2 der Nutzflächen der Verkaufsräume haben; dabei bleiben die Flächen von Ladenstraßen außer Betracht. Ausgänge in Treppenräume dürfen nicht breiter sein als die Treppen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/14#abs-4 (4) Ausgänge aus Treppenräumen notwendiger Treppen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen und aus diesen ins Freie müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen.

§ 13 § 15