Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verkaufsstättenverordnung

BayVkV

§ 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/13#abs-1 (1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/13#abs-2 (2) Notwendige Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Für notwendige Flure für Kunden genügt eine Breite von 1,40 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Nutzfläche insgesamt nicht mehr als 500 m 2 beträgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/13#abs-3 (3) Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Weg zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein. Nebengänge müssen auf möglichst kurzem Weg zu Hauptgängen führen und mindestens 1 m breit sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/13#abs-4 (4) Wände und Decken notwendiger Flure für Kunden sind

1. in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen

herzustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/13#abs-5 (5) Im Übrigen gilt Art. 34 BayBO entsprechend; die Anforderungen an das barrierefreie Bauen nach Art. 48 BayBO bleiben unberührt.

§ 12 § 14