Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verkaufsstättenverordnung
BayVkV§ 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/12#abs-1 (1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/12#abs-2 (2) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/12#abs-3 (3) Treppenraumerweiterungen müssen
1. die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,
2. feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
3. mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.
Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.