Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verkaufsstättenverordnung
BayVkV§ 11 Treppen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/11#abs-1 (1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 10 Abs. 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/11#abs-2 (2) Notwendige Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Für notwendige Treppen für Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m 2 beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/11#abs-3 (3) Notwendige Treppen brauchen nicht in Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die
1. eine Nutzfläche von nicht mehr als 100 m 2 haben oder
2. eine Nutzfläche von mehr als 100 m 2 , aber nicht mehr als 500 m 2 haben, wenn diese Treppen im Zug nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/11#abs-4 (4) Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/11#abs-5 (5) Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein; sie sind über Treppenabsätze fortzuführen.