Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern

BayVirtHSchV

§ 1 Organisatorische Stellung und Sitz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/1#abs-1 (1) Die Virtuelle Hochschule Bayern ist eine gemeinsame Einrichtung der in Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BayHSchG genannten Hochschulen und der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Hochschulen (Trägerhochschulen). Andere staatliche oder staatlich anerkannte nichtstaatliche Hochschulen im Bereich des Freistaates Bayern können auf Antrag mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Trägerhochschulen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/1#abs-2 (2) Die Virtuelle Hochschule Bayern hat ihren Sitz in Hof.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/1#abs-3 (3) Die Virtuelle Hochschule Bayern unterhält eine Geschäftsstelle in Bamberg und in Hof. Das Personal der Geschäftsstelle in Hof ist der Fachhochschule Hof zugeordnet. Das Personal der Geschäftsstelle in Bamberg ist der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zugeordnet.

§ 2