(1) Die Virtuelle Hochschule Bayern ist eine gemeinsame Einrichtung der in Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BayHSchG genannten Hochschulen und der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Hochschulen (Trägerhochschulen). Andere staatliche oder staatlich anerkannte nichtstaatliche Hochschulen im Bereich des Freistaates Bayern können auf Antrag mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Trägerhochschulen werden.
(2) Die Virtuelle Hochschule Bayern hat ihren Sitz in Hof.
(3) Die Virtuelle Hochschule Bayern unterhält eine Geschäftsstelle in Bamberg und in Hof. Das Personal der Geschäftsstelle in Hof ist der Fachhochschule Hof zugeordnet. Das Personal der Geschäftsstelle in Bamberg ist der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zugeordnet.