nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 BayVirtHSchV (Bayern) — Organisatorische Stellung und Sitz

Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Virtuelle Hochschule Bayern ist eine gemeinsame Einrichtung der in Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BayHSchG genannten Hochschulen und der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Hochschulen (Trägerhochschulen). Andere staatliche oder staatlich anerkannte nichtstaatliche Hochschulen im Bereich des Freistaates Bayern können auf Antrag mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Trägerhochschulen werden.

(2) Die Virtuelle Hochschule Bayern hat ihren Sitz in Hof.

(3) Die Virtuelle Hochschule Bayern unterhält eine Geschäftsstelle in Bamberg und in Hof. Das Personal der Geschäftsstelle in Hof ist der Fachhochschule Hof zugeordnet. Das Personal der Geschäftsstelle in Bamberg ist der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zugeordnet.

---

Zitiervorschlag: § 1 BayVirtHSchV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
