Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung

BayVerwFachAngAusbV

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2) Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – zeitliche Gliederung – Drittes Ausbildungsjahr

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerwFachAngAusbV/anlage-2#abs-1 (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

Betriebliche Organisation

Rechnungswesen, Lernziele b und e,

Kommunalrecht

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

Informations- und Kommunikationssysteme,

Rechnungswesen, Lernziele a, c und d

fortzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerwFachAngAusbV/anlage-2#abs-2 (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe

Informations- und Kommunikationssysteme,

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g

fortzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerwFachAngAusbV/anlage-2#abs-3 (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

Fallbezogene Rechtsanwendung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

Informations- und Kommunikationssysteme,

Kommunikation und Kooperation,

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,

Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)

fortzuführen.

[Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (Bund) vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 1029)

[Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 dieser Verordnung

§ 4