Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

BayVersRücklG

Art 7 Verwendung des Sondervermögens, Entnahmeplan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/7#abs-1 (1) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind ab dem Jahr 2023 über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/7#abs-2 (2) Bei Entnahmen aus dem Sondervermögen ist ein Entnahmeplan zu erstellen. Der Entnahmeplan ist dem Landtag vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/7#abs-3 (3) Die Entnahmen haben sich am Finanzierungsbedarf künftiger Versorgungsaufwendungen und dem Ziel einer Verstetigung der Haushaltsbelastung zu orientieren. Höhe und Zeitpunkt der Entnahmen werden durch die Haushaltsgesetze geregelt.

Art 6 Art 8