Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern
BayVersRücklGArt 8 Vermögenstrennung
Stand: 25.08.2026
Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten; es darf nicht beliehen oder zum inneren Vermögensausgleich verwendet werden.