(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind ab dem Jahr 2023 über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig.
(2) Bei Entnahmen aus dem Sondervermögen ist ein Entnahmeplan zu erstellen. Der Entnahmeplan ist dem Landtag vorzulegen.
(3) Die Entnahmen haben sich am Finanzierungsbedarf künftiger Versorgungsaufwendungen und dem Ziel einer Verstetigung der Haushaltsbelastung zu orientieren. Höhe und Zeitpunkt der Entnahmen werden durch die Haushaltsgesetze geregelt.