Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

BayVersRücklG

Art 18 Verwendung der Versorgungsrücklagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/18#abs-1 (1) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind ab dem Jahr 2018 über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/18#abs-2 (2) Für die Entnahme aus den Versorgungsrücklagen sind Entnahmepläne aufzustellen. Diese sind der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde (Art. 137 des Bayerischen Beamtengesetzes) anzuzeigen. Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihre Versorgungsrücklage nach Art. 17 Abs. 3 gemeinsam mit dem Freistaat Bayern bilden, können Entnahmen nur im Rahmen der von ihnen zugeführten Beträge und den daraus entstandenen Erträgen vorsehen. Für die beim Bayerischen Versorgungsverband gebildete gemeinsame Versorgungsrücklage beschließt der Verwaltungsrat des Versorgungsverbands im Rahmen der Festsetzung des Umlagesatzes, in welcher Weise die Versorgungsrücklage neben der satzungsmäßig zu leistenden Umlage zur Finanzierung der Versorgungsleistung herangezogen werden soll.

Art 17 Art 19