Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

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Art 17 Zuführung der Mittel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/17#abs-1 (1) Zuführungen zu den Versorgungsrücklagen sind bis einschließlich des Jahres 2017 jährlich nachträglich bis 15. Februar des Folgejahres in Höhe

1. der sich durch die Maßnahmen nach § 14a Abs. 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. August 2006 geltenden Fassung verminderten Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und

2. der Hälfte der durch die Absenkung des Versorgungsniveaus nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) und durch die Fortführung dieser Maßnahmen durch das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz verminderten Versorgungsausgaben des laufenden Jahres

zu leisten. Die Zuführungen nach Satz 1 können mit den Anteilssätzen 0,57 v.H. der Besoldungsausgaben und 2,83 v.H. der Versorgungsausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres pauschaliert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/17#abs-2 (2) Der Bayerische Versorgungsverband kann in seiner Satzung unter Beachtung des Abs. 1 Satz 1 ein anderes Berechnungsverfahren vorsehen. Soweit die Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands eine gemeinsame Versorgungsrücklage bei diesem bilden oder soweit Nichtmitglieder diesen mit der Verwaltung ihrer Versorgungsrücklage beauftragen (Art. 16 Abs. 2 Satz 3), sind die von den Mitgliedern oder sonstigen Beteiligten zugeführten Beträge jeweils gesondert auszuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/17#abs-3 (3) Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihre Versorgungsrücklage gemeinsam mit dem Freistaat Bayern bilden, leisten auf ihre Zuführungen eine Abschlagszahlung in der zu erwartenden Höhe bis 15. Februar des laufenden Jahres. Die Beträge sind unmittelbar dem Bayerischen Pensionsfonds zuzuführen und gesondert auszuweisen. Sozialversicherungsträger, die ihre Versorgungsrücklage gemeinsam mit dem Freistaat Bayern bilden, können bis einschließlich des Jahres 2030 Zuführungen über Abs. 1 hinaus leisten, soweit dies auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zulässig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/17#abs-4 (4) Soweit Gemeinden und Gemeindeverbände mit sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gemeinsame Versorgungsrücklagen bilden, sind die jeweils zugeführten Beträge gesondert auszuweisen.

Art 16 Art 18