Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern
BayVersRücklGArt 19 Wirtschaftsplan, Geschäftsbericht
Stand: 25.08.2026
Dienstherren mit eigenen Versorgungsrücklagen sowie der Bayerische Versorgungsverband stellen für ihren Bereich für jedes Wirtschaftsjahr Wirtschaftspläne auf. Sie können zusätzlich Geschäftsberichte veröffentlichen.