Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern
BayVersRücklGArt 16 Verwaltung, Anlage der Mittel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/16#abs-1 (1) Für die Anlage und Verwaltung der gemeinsam mit dem Freistaat Bayern gebildeten Versorgungsrücklagen gilt Art. 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/16#abs-2 (2) Für die Anlage und Verwaltung der Versorgungsrücklagen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Versorgungsrücklagen dürfen nur zweckgebunden und nicht als innere Darlehen im Vermögenshaushalt verwendet werden. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen können den Bayerischen Versorgungsverband mit der Verwaltung der Mittel ihrer Versorgungsrücklage beauftragen und, soweit der Bayerische Versorgungsverband die bei ihm gebildete Versorgungsrücklage in einem Pensionsfonds anlegt, sich an diesem Pensionsfonds mit eigenen Anteilen beteiligen. Für die Träger der Sozialversicherung gelten §§ 80 bis 86 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersR%C3%BCcklG/16#abs-3 (3) Der Bayerische Versorgungsverband verwaltet die bei ihm gebildete Versorgungsrücklage nach den allgemein für ihn geltenden Vorschriften. Er kann die Versorgungsrücklage in einem Pensionsfonds gemeinsam mit seinem Sondervermögen nach Art. 45 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen anlegen.