Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

BayVersRücklG

Art 15 Rechtsform

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Rechtsform der Versorgungsrücklagen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der beim Bayerischen Versorgungsverband gebildeten gemeinsamen Versorgungsrücklage wird durch die jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen oder, soweit dies danach zulässig ist, durch Satzung bestimmt.

Art 14 Art 16