Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Versammlungsgesetz
BayVersGArt. 7 Uniformierungs- und Militanzverbot
Stand: 25.08.2026
Es ist verboten,
1. in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen oder
2. an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder ein Teil hiervon nach dem äußeren Erscheinungsbild paramilitärisch geprägt wird,
sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 7 BayVersG →
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