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BayVersG

Art 19 Zulassung von Versammlungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/19#abs-1 (1) Nicht verbotene Versammlungen unter freiem Himmel können innerhalb des befriedeten Bezirks zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/19#abs-2 (2) Anträge auf Zulassung von Versammlungen nach Abs. 1 sind spätestens sieben Tage vor der Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einzureichen. Art. 13 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/19#abs-3 (3) Über Anträge auf Zulassung entscheidet das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/19#abs-4 (4) Durch die Zulassung werden die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere Art. 13 bis 15, nicht berührt.

Art 18 Art 20