Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Versammlungsgesetz
BayVersGArt 19 Zulassung von Versammlungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/19#abs-1 (1) Nicht verbotene Versammlungen unter freiem Himmel können innerhalb des befriedeten Bezirks zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/19#abs-2 (2) Anträge auf Zulassung von Versammlungen nach Abs. 1 sind spätestens sieben Tage vor der Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einzureichen. Art. 13 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/19#abs-3 (3) Über Anträge auf Zulassung entscheidet das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/19#abs-4 (4) Durch die Zulassung werden die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere Art. 13 bis 15, nicht berührt.