Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Versammlungsgesetz
BayVersGArt 18 Schutz des Landtags
Stand: 25.08.2026
Versammlungen unter freiem Himmel sind innerhalb des befriedeten Bezirks verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen nach Satz 1 aufzufordern.