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Art 18 BayVersG (Bayern) — Schutz des Landtags

Bayerisches Versammlungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Versammlungen unter freiem Himmel sind innerhalb des befriedeten Bezirks verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen nach Satz 1 aufzufordern.