Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Versammlungsgesetz
BayVersGArt 15 Beschränkungen, Verbote, Auflösung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/15#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/15#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung insbesondere dann beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen
1. die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und durch sie
a) eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgen ist,
oder
b) die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht oder
2. durch die Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus, und dadurch die unmittelbare Gefahr einer Beeinträchtigung der Würde der Opfer besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/15#abs-3 (3) Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2 sind rechtzeitig vor Versammlungsbeginn zu treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/15#abs-4 (4) Nach Versammlungsbeginn kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder auflösen, wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder ein Verbot nach Abs. 1 oder 2 vorliegen oder gerichtlichen Beschränkungen zuwidergehandelt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/15#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/15#abs-6 (6) Eine verbotene Versammlung ist aufzulösen.