Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Versammlungsgesetz

BayVersG

Art. 11 Ausschluss von Störern, Hausrecht

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/11#abs-1 (1) Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/11#abs-2 (2) Der Leiter übt das Hausrecht aus.

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