Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Versammlungsgesetz
BayVersGArt. 11 Ausschluss von Störern, Hausrecht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/11#abs-1 (1) Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/11#abs-2 (2) Der Leiter übt das Hausrecht aus.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 11 BayVersG →
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