Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

BayVermGeoLEV_4QE

§ 24 Übergangsvorschrift

Stand: 25.08.2026

Bayern

Hinsichtlich Teilnehmern und Teilnehmerinnen, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2025 angetreten haben, sind die §§ 15 und 19 in der am 30. Oktober 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 23 § 25